Österreichs Spezialhaus für EDV-Zubehör
Allgemeine Geschäftsbedingungen
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ALLGEMEINE GESCHÄFTS- und LIEFERBEDINGUNGEN (Stand Oktober 2005)


Sämtliche Rechtsgeschäfte werden im Namen und für Rechnung mit Firmensitz in  A-1160 Wien, Opfermanngasse 3, Handelsgericht  Wien im folgenden genannt, abgeschlossen, welcher die Auftragserfüllung obliegt und an die alle Zahlungen zu leisten sind.

#1. Allgemeines:
#1.1. Subsidiär zu den Angaben in der Auftragsbestätigung gelten nachstehende Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen werden durch die Auftragserteilung als maßgebend anerkannt. Entgegenstehende Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen des Auftraggebers gelten als nicht vereinbart und wird ihnen hiermit ausdrücklich widersprochen. .
#1.3. Sämtliche Angebote der (auch Pro-forma-Rechnungen) sind mangels ausdrücklicher Bindung, freibleibend.
#1.4. ist berechtigt Sub-Unternehmer mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.
#1.5. Bei Verbrauchergeschäften bleiben die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes unberührt.
#1.6. Kaufverträge und sonstige Bestellungen kommen durch Entgegennahme der Willenserklärung des Käufers zustande. Vorzugsweise sind Bestellungen schriftlich oder per Fax an uns zu senden. Einer schriftlichen Bestätigung bedarf es daher nicht. Sämtliche zwischen Kunden und Mitarbeitern von abgeschlossenen Vereinbarungen kommen bloß mit dem Vorbehalt zustande, dass ihnen die Geschäftsführung zustimmt. Es steht frei, die von ihren Vertretern angebahnten Rechtsgeschäfte nicht zu genehmigen. Ein solcher Fall ist dem Kunden binnen 3 Wochen mitzuteilen; das mit ihm angebahnte Rechtsgeschäft gilt sodann als von vornherein nicht zustande gekommen.

#2. Preise:
#2.1. Sofern zwischen Auftraggeber und nicht anderes vereinbart ist, gelten die im Angebot angeführten Preise und Versandkosten - sofern sich die Liefer.- Rechnungsadresse innerhalb Österreichs befindet. Bei Exportware werden Versand.-, Transport.- Verzollungs.- sowie Versicherungskosten getrennt in Rechnung gestellt. Alle Preise sind incl. gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben.
#2.2. Bei einer Änderung der maßgeblichen Kostenfaktoren nach Vertragsabschluss, insbesondere was die Löhne, Material- und Transportkosten betrifft, behält sich die ausdrücklich das Recht vor, den vereinbarten Preis unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen zu erhöhen.
#2.3. Sind nicht Fixpreise vereinbart, so ist berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen. Sind in den Verkaufpreisen Öffentliche Abgaben enthalten, die nach Abschluss des Vertrages, jedoch vor Bezahlung des Kaufpreises erhöht werden, so ist berechtigt, den Käufer mit diesen zusätzlichen Nebenkosten zu belasten. Ebenso ist berechtigt, eine zwischen Vertragsabschluss und Lieferung nicht unerheblich zu Lasten eingetretene Veränderung von Fremdwährungskursen zum Euro zum Anlass einer Vertragsanpassung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu nehmen. ist berechtigt, Vorauskasse zu begehren.
#2.4. Zusätzlich bzw. nachträglich beauftragte Leistungen, welche nicht in der Auftragsbestätigung enthalten sind, werden gesondert in Rechnung gestellt.
#2.5. Für Bestellungen die über das Internet (E-Shop) eingehen gelten die gesonderten AGB!s für den Absatz im Rahmen des ONLINESHOPS.
#3. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug:
#3.1. ist berechtigt, bei Aufträgen mit einer Auftragssumme von über Euro 100,- bei Teillieferungen Teilrechnungen zu legen.
#3.2. Alle (Teil-)Rechnungen sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist, prompt nach Erhalt der Rechnung und ohne jeglichen Abzug fällig. Eine angemessene Erstreckung der Zahlungsfrist ist nur bei wesentlichen Mängeln gestattet. Diese sind ausschliesslich in schriftlicher Form zu übermitteln!
#3.3. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur am Firmensitz der oder durch Überweisung auf ein auf den Geschäftspapieren der angegebenes Konto geleistet werden. Der Auftraggeber ist bei einer Bezahlung durch bargeldlosen Zahlungsverkehr/und oder Bankeinzug haftbar für eine reibungslose Abwicklung durch die beauftragte Bank. Sämtliche dabei erwachsenden Spesen, insbesondere auch für den Fall mangelnder Kontodeckung, sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Zahlung gilt erst als bewirkt, wenn sie dem Konto der endgültig gutgeschrieben wurde.
#3.4. Bei Zahlungsverzug, auch mit nur einer fälligen Forderung, werden alle offenen Forderungen - auch solche aus anderen Geschäften und unabhängig von einer abweichenden Zahlungsvereinbarung - sofort fällig und die kann nach ihrer Wahl sofort Zahlung oder Sicherstellung der noch offenen Forderungen - insbesondere durch Bankgarantie - verlangen und bis zur Zahlung bzw. Sicherstellung mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen innehalten, oder aber fristlos vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
#3.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die durch seinen Zahlungsverzug tatsächlich entstandenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen der zu ersetzen; dazu zählen unbeschadet einer prozessrechtlichen Kostenersatzpflicht, die Kosten einer Beweissicherung, außergerichtliche Kosten, insbesondere Mahnkosten, die tarifmäßigen Kosten der Einschaltung eines konzessionierten Inkassounternehmens (nach Maßgabe der Verordnung über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütung), die Kosten der Einschaltung einer Auskunftei oder eines Kreditschutzverbandes, sowie die tarifmäßigen Kosten eines Rechtsanwaltes. Des weiteren ist die bei Zahlungsverzug berechtigt Verzugszinsen von 2 % p.a. über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zum Zeitpunkt der Fälligkeit, mindestens jedoch 12 % p.a.
#3.6. Einlangende Zahlungen werden grundsätzlich zuerst auf entstandene Spesen und Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das rückständige Kapital angerechnet.
#3.7. Der Käufer ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen, die er gegen haben sollte, mit dem Kaufpreis oder damit in Zusammenhang stehende Forderungen von zu kompensieren.

#4. Lieferung:
#4.1. Erfüllungsort ist die in der Bestellung /Auftragsbestätigung / Lieferschein / Rechnung angegebene Adresse.
#4.1.1. Die angegebenen Lieferfristen und -termine gelten als annähernd, sofern nicht ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart wurde.
#4.2. Im Falle eines Verzuges hat der Auftraggeber die zu mahnen und ihr eine angemessene Nachfrist zu setzen, widrigenfalls keine Verzugsfolgen eintreten.
#4.3. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen - insbesondere der Zahlungsverpflichtung - nicht nach, oder kommt es zu Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, sonstiger unvorhergesehener, außerhalb der Einflusssphäre der liegender Ereignisse, wie z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Verzögerung in der Auslieferung durch Vorlieferanten, etc., so wird die auf die Dauer des Zahlungsverzuges bzw. für die Dauer der Störung im Umfang ihrer Auswirkung von der Liefer-/Leistungspflicht befreit und steht es ihr zu, die Lieferfrist gegebenenfalls angemessen zu verlängern. Ist die Liefer-/Leistungsfirst bereits abgelaufen, so beginnt eine angemessene neue Liefer-/Leistungsfrist zu laufen.
#4.4. steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen.
#4.5. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn keine Fixgeschäfte vereinbart worden sind, als bloß annähernd geschätzt. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, so kann der Käufer schriftlich eine Nachfrist von vier Wochen setzen und nach ihrem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Fall ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung ohne Verschulden von nicht erfüllt werden konnte. Schadenersatzansprüche an sind ausgeschlossen. steht es frei, in Teillieferungen zu liefern. Der Käufer ist verpflichtet, die Teillieferungen anzunehmen, die auch gesondert verrechnet werden können.
#4.6. Fälle höherer Gewalt entheben von der Lieferpflicht. Das gleiche gilt für alle unvorhergesehenen, vom Willen von unabhängige Störungen und Erschwerungen der Liefermöglichkeit, wie Betriebsstörungen aller Art, Rohstoffmangel und behördliche Maßnahmen, welcher Art auch immer. Hierzu zählt insbesondere auch der gänzliche oder teilweise Ausfall von Lieferungen, aus welchem Grunde immer, seitens einer bestehenden oder von in Aussicht genommenen Bezugsquelle. Es besteht auch keine Verpflichtung für , bei Eintritt einer der vorgenannten Umstände die Eindeckung mit der vertragsgegenständlichen oder einer gleichartigen Ware bei fremden Bezugsquellen vorzunehmen.
#4.7. Die Lieferkondition lautet grundsätzlich ab Lager Wien. Der Versand erfolgt im Auftrag des Kunden.
#4.8. Bei Inlandsendungen ab einem Warenwert von 1.000,- Euro werden 3 %o des Bruttowarenwertes als Versicherungsprämie von in Rechnung gestellt. Ausgenommen von dieser Regelung sind jene Kunden, die ausdrücklich (schriftlich) auf den Verzicht einer solchen Versicherungsleistung hinweisen, oder, jene die auf den RVS/SVS Verbotslisten enthalten sind.
#4.9. Bei Lieferungen welche per Taxi oder Botendienst erfolgen, gilt die Ware grundsätzlich als nicht versichert, der Transport erfolgt im Auftrag und auf Risiko des Kunden. Als rechtliche Grundlage (Haftungsbedingung) für den Versand von unversicherter Ware durch dritte (Spediteur) gelten die AösP (Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen) und die ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen).
#4.9.1. Transportschäden müssen innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Sendung schriftlich bei gemeldet werden und ein sichtbarer Schaden sofort bei Übernahme durch einen qualifizierten Vorbehalt am Transportdokument vermerkt werden, da eine spätere Regulierung des Schadens andernfalls nicht mehr möglich ist.

#5. Gefahrenübergang und Annahmeverzug:
#5.1. Mit der Bereitstellung (Anzeige) der Lieferung/Leistung geht die Leistungs- und Preisgefahr auf den Auftraggeber über.
#5.2. Mit dem Gefahrenübergang gilt der Vertrag als durch die erfüllt und haftet diese nur noch für Mängel der Ware.

#6. Qualitätsangaben:
#6.1. Werden nicht bestimmte Eigenschaften bedungen, so liefert Erzeugnisse handelsüblicher Qualität. Maß- und Analysenangaben stellen Näherungswerte dar, die geringfügig über- oder unterschritten werden können.
#6.2.Werden Eigenschaften der unter einer bestimmten Bezeichnung vertriebenen Ware verändert (z. B. bei Nachfolgemodellen), bzw. ist die bestellte Ware nicht mehr lieferbar, so ist berechtigt, das geänderte Produkt (Folgeprodukt) ohne vorheriger Rücksprache mit dem Kunden zu liefern.

#7. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht:
#7.1. Die behält sich das Recht an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur Bezahlung ihrer Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
#7.2. Der Auftraggeber ist in jedem Fall bei einer Veräußerung oder einer sonstigen den Eigentumsvorbehalt der berührenden Verfügung verpflichtet, diese Rechtsvorgänge unter Wahrung des Eigentumsvorbehaltes der vorzunehmen und sämtliche Ansprüche gegenüber seinem Rechtsnachfolger aus der Veräußerung oder der sonstigen Verfügung in Ansehung des Vertragszustandes der abzutreten und davon auch seinen Vertragspartner - den Erwerber des Vertragsgegenstandes oder sonst durch die Verfügung über den Vertragsgegenstand Begünstigten - zu verständigen. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (auch aufgrund einer unerlaubten Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware erwachsende Forderungen in Höhe des Brutto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die ab. Dies gilt auch für Saldoforderung aus einem vereinbarten Kontokorrent. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abtretung sämtlicher Forderungen an die Auftraggeberin in seinen Büchern anzumerken. Bei einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber auf das Eigentum der hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen, sowie ihr alle Informationen und Unterlagen zu überlassen, die zur Abwehr derartiger Eingriffe notwendig sind. Die Kosten, die der durch die Abwehr der Eingriffe entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen.
#7.3. Bei einem Verstoß des Auftraggebers gegen eine Bestimmung des Punktes 6.2. ist die berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware bis zur Bezahlung oder Bestellung einer geeigneten Sicherheitsleistung zu verlangen und liegt hierin kein Rücktritt vom Vertrag.
#7.4. Sämtliche von der erstellten technischen Unterlagen, verbleiben auch nach einer Übergabe im Eigentum der und unterliegen - soweit die Voraussetzungen hiefür vorliegen - dem Urheberrecht.

#8. Rücktritt:
#8.1. Die hat das Recht, aus wichtigen Gründen vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Derartige wichtige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn
#8.1.1. der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz qualifizierter Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen ganz oder auch nur teilweise in Verzug ist,
#8.1.2. der Auftraggeber gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages oder dieser AGBS verstößt,
#8.1.3. über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren eröffnet wird, oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird,
#8.1.4. der Auftraggeber bei Vertragsabschluß unrichtige Angaben machte oder Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis die den Vertrag nicht bzw. nicht in der gleichen Art und Weise abgeschlossen hätte,
#8.1.5. Leistungsstörungen, insbesondere in Form höherer Gewalt, unvorhersehbarer Ereignisse und Hindernisse, Betriebsstörungen, zwingend vorgeschriebene Auflagen aller Art, vorkommen, die eine Leistung der wesentlich erschweren oder gänzlich unmöglich machen, sofern sie nicht nachweislich durch die vorsätzlich oder grob verschuldet herbeigeführt wurden.
#8.2. Für den Fall, dass die berechtigt und aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, vom Vertrag zurücktritt, ist diese berechtigt eine verschuldenstunabhängige Vertragsstrafe in der Höhe des vom Zeitpunkt des Vertragsrücktrittes bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbaren Vertragsdauer zustehenden Vertragsentgeltes zu verlangen.
#8.3. Tritt der Auftraggeber aus Gründen vom Vertrag zurück, welche nicht von der zu verantworten sind, so gilt eine weitere verschuldenstunabhängige Stornogebühr in der Höhe von 40 % des Nettoauftragswertes als vereinbart. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Bei Exportaufträgen gilt eine zusätzlich Stornogebühr von 20 % des Nettoauftragswertes als vereinbart.

#9. Gewährleistung:
#9.1. Für die Leistungspflicht der in qualitativer und quantitativer Hinsicht ist die schriftliche Auftragsbestätigung der maßgebend. Ausdrücklich vereinbart ist jedoch, dass geringfügige und unwesentliche Abweichungen ausdrücklich gestattet sind.
#9.2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist auf alle von der erbrachten Leistungen/Dienstleistungen 6 Monate.
#9.3. Die übernimmt keine Gewähr dafür, dass die beigestellten Komponenten, insbesondere auch die gelieferte Software allen funktionalen Anforderungen des Auftraggebers genügen, sofern dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde. Bei Softwareprodukten ist die Gewährleistung auf jederzeit reproduzierbare Mängel in der Programmfunktion beschränkt. Von jedweder Gewährleistung ausdrücklich ausgenommen sind [Anmerkung: soweit gesetzlich zulässig] als Public Domain oder Shareware gelieferte Softwareprodukte. Bei der Bestellung von Software Dritter bestätigt der Auftraggeber hiermit ausdrücklich in Kenntnis des Leistungsumfanges diese(r)(s) Produkte(s) zu sein.
#9.4. Der Auftraggeber hat bei sofortigem Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen unverzüglich, längstens binnen 10 Tagen nach (Teil-)Fertigstellung und/oder Lieferung, die Ware/Leistung genau auf Mängel zu überprüfen und bei dieser Überprüfung feststellbare Mängel der mit genauer Beschreibung der Art der Mängel, sowie in welchem Umfang die Ware bzw. Leistung vom Mangel betroffen ist, mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zugeben. Andernfalls gilt die Ware/Leistung als angenommen und genehmigt. Die ist von jeder Haftung für Schadenersatz und jeder Gewährleistungsverpflichtung, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Ware ergeben könnte, befreit, wenn der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nachkommt.
#9.5. Sind Mängel nur bei einem Teil der Lieferung/Leistung aufgetreten, so kann der Auftraggeber nur diesen und nicht die gesamte Lieferung/Leistung als mangelhaft beanstanden.8.6. Besteht ein unter die Gewährleistung fallender Mangel, so ist die Gewährleistungsverpflichtung der darauf beschränkt, nach eigener Wahl entweder die mangelhafte Ware innerhalb angemessener Frist durch eine mangelfreie auszutauschen, oder eine angemessene Preisminderung zu gewähren. Die kann sich von der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung auch dadurch befreien, dass sie in angemessener Frist und in einer für den Auftraggeber zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirkt oder das Fehlende nachträgt. Der Auftraggeber ist verpflichtet der Auftraggeberin alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen.
#9.7. Die Verpflichtung der zur Gewährleistung ist in diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen abschließend geregelt. Weitere Ansprüche, insbesondere infolge einer Unterbrechung von Internetdiensten oder eines Datenverlustes, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Weiteres haftet die nicht für den Inhalt von ihr bzw. von dritter Seite übermittelter oder sonst wie über die Komponenten der zugänglicher Daten sowie für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verseuchung mit Computerviren oder dergleichen, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, sowie anormale Betriebsbedingungen zurückzuführen sind. Bei einer Benutzung der gelieferten Produkte ohne Einhaltung der mitgelieferten Benutzungsbedingungen entfällt die Verpflichtung der zur Gewährleistung Einsatzbedingung. [Anmerkung: soweit gesetzlich zulässig]
#9.8. Hilfestellungen, Fehlerdiagnosen sowie die Beseitigung von Fehlern und Störungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige in diesem Zusammenhang erforderliche Korrekturen, Änderungen oder Ergänzungen, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für den Fall, dass Programmänderungen, -ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber oder von dritter Seite vorgenommen worden sind oder Softwarekomponenten beim Auftraggeber durch Computerviren oder ähnliches verseucht wurden

. Werden Produkte mit einem angeblichen Defekt zur Garantieabwicklung übergeben, der Test dieser Produkte aber eine ordnungsgemäße Funktion ergibt, sind wir berechtigt, die angefallenen Testkosten, derzeit eine Testpauschale in der Höhen von € 25 inkl. MWST in Rechnung zu stellen. Probleme dieser Art treten dann auf wenn unsachgemäße Veränderungen oder Umbauten vorgenommen werden oder jedoch Inkompatibilitäten oder falsche Einstellungen mit anderen Komponenten auftreten

#10. Schadenersatz:
#10.1. Soweit vertraglich oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ist die Haftung der für vertragliche und gesetzliche Schadenersatzansprüche, insbesondere für mittelbare Schäden und Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und für Schäden aus Ansprüchen Dritter, ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber der nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
#10.2. Für die durch die zu vertretenden Schäden haftet diese nur bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes.
#10.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Art und den Umfang des Schadens der unverzüglich, längstens binnen 3 Wochen ab Kenntnis von Schaden und Geschädigtem - bei sonstigem Ausschluss - anzuzeigen.
#10.4. Die Verpflichtung der zur Leistung von Schadenersatz ist in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließend geregelt. Weitere Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen. Punkt 8.7. gilt sinngemäß.

#11. Produkthaftung:
#11.1.Eine Haftung der im Rahmen der Produkthaftung wird - soweit zulässig (§ 8 PHG) - ausdrücklich ausgeschlossen; insoweit ein Haftungsausschluss unzulässig ist, gilt Punkt 9. sinngemäß.

#12. Sonstige Pflichten des Auftraggebers:
#12.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass sämtliche im Eigentum der (Punkt 6.4.) stehende Unterlagen sowie auch Kostenvoranschläge und Leistungs-/Materialaufstellungen streng vertraulich behandelt werden. Dritten dürfen diese Unterlagen nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch die ausgehändigt oder zur Einsichtnahme überlassen werden.
#12.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Telekommunikationsgesetzes (TKG) einzuhalten. Verboten ist insbesondere jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet, oder welche gegen die Gesetze verstößt und jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benutzer.
#12.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass die von der erbrachten Dienstleistungen sowie die gelieferte Software weder kurzfristig noch auf Dauer an Dritte weitergegeben und/oder von diesen benutzt werden, es sei denn, dass die Auftraggeberin einer derartigen Weitergabe ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
#12.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die bestellte und gelieferte Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen und/oder allfälligen Lizenzregelungen genau zu beachten.
#12.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von jedem Schaden freizuhalten, der durch die von ihm in Verkehr gebrachten Nachrichten und Daten entsteht, insbesondere von Privatanklagen wegen übler Nachrede (§ 111 StGB) oder Beleidigung (§ 115 StGB) in Verfahren nach dem Mediengesetz oder Urheberrechtsgesetz oder aufgrund eines sonstigen Verstoßes gegen die Bestimmungen des mit der geschlossenen Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.

#13. Gerichtsstand:
#13.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien

#14. Sonstiges:
#14.1. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Weitergabe seiner persönlichen Daten und seiner Datenverbindung, insbesondere zwecks Kreditprüfung, aber auch ausdrücklich zur Marketingverwendung einverstanden.
#14.2. Sollte aus irgendwelchem Grund eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Allenfalls nichtige Bestimmungen sind durch solche gültigen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.

#15. Leihstellungen/Demostellungen:
#15.1. Der Mieter verpflichtet sich den im Mietvertrag enthaltenen Gegenstand in einwandfreiem Zustand spätestens zu dem vereinbarten Rückgabetermin, oder falls der Vermieter dies verlangt, auch zu einem früheren Zeitpunkt, dem Vermieter ian seinen Firmensitz zu übergeben.
#15.2. Die Mietrechte aus diesem Vertrag dürfen nicht auf einen Dritten übertragen werden. Der gemietete Gegenstand oder Teile davon dürfen nicht einem Dritten überlassen, verkauft, belastet oder verpfändet werden.
#15.3. Der Mieter ist verpflichtet den gemieteten Gegenstand sachgemäß zu behandeln und hat jeden Gebrauch zu unterlassen, der zu einer das Übliche überschreitende Abnützung des Gegenstandes führt.
#15.4. Der Mietgegenstand ist nicht versichert, der Mieter haftet daher für jede Art von Schaden und verpflichtet sich den entstandenen Schaden am Mietgegenstand sofort schriftlich an den Vermieter zu melden. Der Mieter entbindet hiermit den Vermieter von jeder Haftung für Schäden oder Verlust des im Mietvertrag enthaltenen Gegenstandes. Der Mieter wird den Vermieter von allen Kosten und Ansprüchen freistellen, die aus solchen Verlusten oder Schaden gegen den Vermieter geltend gemacht werden. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages werden nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Mündliche Nebenabreden sind auf jeden Fall ausgeschlossen. Der Mieter hat den Gegenstände besichtigt und in ordnungsgemäßen Zustand mit vollständigem Zubehör übernommen.
#15.5. Die Vereinbarung über die Mietdauer sind genau einzuhalten. Wünscht der Mieter die vereinbarte Mietdauer zu überschreiten, hat er vorher die Zustimmung des Vermieters hiezu einzuholen.
#15.6. Durch die Unterzeichnung des Mietvertrages anerkennt der Mieter ausdrücklich die oben abgedruckten Vertragsbestimmungen als Vertragsinhalt. Als Gerichtsstand gilt Wien als vereinbart.